Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 144 Dienstordnung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/144#abs-1 (1) Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers hat die Ein- und Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse der Angestellten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellenbewertung durch eine Dienstordnung angemessen zu regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag oder außertariflich angestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/144#abs-2 (2) Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung nach diesem Buch unterstehen sollen, dürfen ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, die Angestellten unterstanden am 31. Dezember 2022 bereits einer Dienstordnung.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 144 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Düsseldorf, 19.04.2013 – 11 Ca 5757/12Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 26.03.2013 – 6 U 62/12
- LAG Düsseldorf, 18.12.2003 – 5 Sa 1231/03Zitiert von 1
- BGH, 18.06.2020 – III ZR 258/18Zitiert von 3
- BAG, 29.09.2004 – 10 AZR 88/04Zitiert von 6
- BSG, 13.07.1999 – B1A 2/97 R
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 24.01.2025 – 7 SLa 562/24
- OVG Niedersachsen, 08.02.2023 – 18 LP 5/21Zitiert von 1
- BAG, 16.10.2018 – 3 AZR 547/17Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - FusionZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 144 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 144 umnummeriert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 144 neu gefasst durch Artikel 15 Abs. 98 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.